„KWG light“ für Factoring- und Leasing-Gesellschaften
Spätestens mit Ablauf des Geschäftsjahres 2009 müssen alle Leasing- und Factoring-Gesellschaften die Vorschriften des „KWG light“ vollständig erfüllen (eingeschränkte Aufsicht i.V.m. den Ausnahmen gem. § 2 Abs. 7 Satz 2 KWG). Dies betrifft alle Unternehmen, die Geschäfte i.S.d. § 1 Abs. 1a Nr. 9 bzw. 10 KWG betreiben. Sie müssen bei den zuständigen Regulierungsbehörden angemeldet sein und umfangreiche, anspruchsvolle Anforderungen umsetzen. Daraus ergeben sich wichtige Fragen:
Haben Sie sich in 2009 ordnungsgemäß angemeldet? Welche Anforderungen müssen erfüllt werden? Welche Problembereiche sind besonders zu beachten? Was geschieht, wenn die Anforderungen nicht oder nur mangelhaft erfüllt werden?
Lesen Sie mehr dazu in unserem aktuellen Flyer „KWG light“.










