Erweiterte Pflichten für die Betrugsbekämpfung
In vielen Unternehmen besteht akuter Handlungsbedarf bei der Prävention krimineller Handlungen. Die gesetzlichen Vorschriften haben vor allem für Banken erheblich zugenommen, seit die §§ 25a ff. KWG in 2008 neu gefasst wurden. Doch aktuelle Studien und Umfragen zeigen: Die meisten Institute haben die neuen Anforderungen noch nicht ausreichend umgesetzt.
Erforderlich ist dafür zum Beispiel ein konsequentes Sicherheitskonzept (Anti-Fraud-Programm), das laufend zu aktualisieren ist. Dadurch können Unternehmen Betrugsdelikte effektiver verhindern bzw. erkennen und so Vermögen und Reputation besser schützen.
In der Praxis bedeutet die Umsetzung des § 25c KWG: Die Betrugsprävention muss sich künftig weitaus stärker in den Internen Kontrollverfahren und der schriftlich fixierten Ordnung spiegeln als bisher. Dies erfordert ein Internes Kontrollsystem, das auch auf Betrug und kriminelle Handlungen ausgerichtet ist, klare Kompetenzen und Zuständigkeiten, eindeutige Handlungsfolgen, ein angemessenes Reporting zu den Maßnahmen und Kontrollen sowie deren laufende Aktualisierung.
Lesen Sie mehr dazu in unserem aktuellen Flyer „Fraud“.










